SCHONZEITEN
Wann darf geschnitten werden?
Nach § 39 BNatSchG ist das Roden und „Auf-den-Stock-Setzen" von Gehölzen vom 1. März bis 30. September untersagt. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben ganzjährig zulässig.
Jan
Feb
Mär
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
Dez
Rückschnitt zulässig
Schonzeit (nur Pflegeschnitt)
Unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind das Bundesnaturschutzgesetz, Landesrecht und örtliche Baumschutzsatzungen.