SCHONZEITEN

Wann darf geschnitten werden?

Nach § 39 BNatSchG ist das Roden und „Auf-den-Stock-Setzen" von Gehölzen vom 1. März bis 30. September untersagt. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben ganzjährig zulässig.
Rückschnitt zulässig Schonzeit (nur Pflegeschnitt)

Unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind das Bundesnaturschutzgesetz, Landesrecht und örtliche Baumschutzsatzungen.

Zurück